Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Die Finanzverwaltung gibt mit den gleich lautenden Erlassen vom 17. Juni 2022 (G 1425 – 92 – V B 4, BStBl I 2022, 958) umfangreiche Hinweise, zu den kürzungsunschädlichen Tätigkeiten bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2, 3 und 4 GewStG.

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Finanzministerium NRW – Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2022 (G 1425 – 92 – V B 4)

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Kürzung des Gewerbeertrags vorgenommen werden und zwar um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Aufgrund dieser Vorschrift war es den immobilienbesitzenden gewerblichen Gesellschaften möglich, auf die erwirtschafteten Mieteinkünfte keine Gewerbesteuer zahlen zu müssen. Nach alter Rechtslage war für die erweiterte Kürzungsregelung erforderlich, dass die Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. Dieses „Ausschließlichkeitskriterium“ ließ nach der Rechtsprechung und Verwaltungsansicht so gut wie keine Ausnahmen zu. Durch das Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 2021, 1498) erfuhr diese Ausschließlichkeitsregelung eine nicht unerheblich Lockerung. Die Lockerung besteht darin, dass in § 9 Nr. 1 Sätze 3 und 4 GewStG nunmehr eine Reihe von kürzungsunschädlichen Tätigkeiten aufgenommen wurden. Hinzuweisen ist, dass die Erträgnisse aus diesen kürzungsunschädlichen Tätigkeiten gleichwohl der Gewerbesteuer unterliegen. Die Finanzverwaltung gibt mit den gleich lautenden Erlassen vom 17. Juni 2022 (G 1425 – 92 – V B 4, BStBl I 2022, 958) umfangreiche Hinweise.